140.2
OeffG
CH-SG
Art. 1a Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - abis) Kantonsrat und Gemeindeparlament
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a OeffG · abis) Kantonsrat und Gemeindeparlament
1. Kantonsrat und Gemeindeparlament regeln im Geschäftsreglement für sich und ihre Organe die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2. Dieser Erlass gilt sachgemäss, soweit das Geschäftsreglement keine Regelung enthält.