Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 19 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Gebühr

III. Informationszugang - 4. Kosten
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Art. 19 OeffG · Gebühr

1. Für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 dieses Erlasses können Gebühren erhoben werden.

2. Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeentscheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses.

3. Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

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