140.2
OeffG
CH-SG
Art. 19 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Gebühr
III. Informationszugang - 4. Kosten
Art. 19 OeffG · Gebühr
1. Für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 dieses Erlasses können Gebühren erhoben werden.
2. Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeentscheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses.
3. Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.