Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 17 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - d) Verfügung

III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 OeffG · d) Verfügung

1. Die gesuchstellende Person und die angehörte Person können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen.

2. Lässt die gesuchstellende Person die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie das gleiche Gesuch nicht erneut einreichen.

← Art. 16 OeffG Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Zweck und Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 18 OeffG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →