140.2
OeffG
CH-SG
Art. 17 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - d) Verfügung
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 17 OeffG · d) Verfügung
1. Die gesuchstellende Person und die angehörte Person können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen.
2. Lässt die gesuchstellende Person die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie das gleiche Gesuch nicht erneut einreichen.