140.2
OeffG
CH-SG
Art. 16 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - c) Stellungnahme
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 16 OeffG · c) Stellungnahme
1. Das öffentliche Organ informiert in der Regel innert 30 Tagen die gesuchstellende und, soweit eine Anhörung erfolgt ist, die angehörte Person oder das angehörte öffentliche Organ schriftlich, ob und in welcher Art dem Gesuch entsprochen wird.
2. Lehnt das öffentliche Organ einen Antrag der gesuchstellenden oder der angehörten Person ab, begründet es seine Stellungnahme kurz und weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.