140.2
OeffG
CH-SG
Art. 15 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - 2. andere öffentliche Organe
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 15 OeffG · 2. andere öffentliche Organe
1. Das öffentliche Organ, bei dem ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument gestellt wurde, das im Besitz mehrerer öffentlicher Organe ist, hört die anderen öffentlichen Organe an, soweit diese bekannt sind, und gewährt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
2. Macht ein öffentliches Organ geltend, dem Zugang zum amtlichen Dokument stehen öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegen, teilt es dies jenem Organ mit, welches das Gesuch bearbeitet.