140.2
OeffG
CH-SG
Art. 14 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - b) Anhörung 1. betroffene Dritte
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 14 OeffG · b) Anhörung 1. betroffene Dritte
1. Zieht das öffentliche Organ die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Betracht, hört es betroffene Dritte an, wenn diese ein schützenswertes privates Interesse gegen die Gewährung des Informationszugangs geltend machen könnten.
2. Es gewährt den betroffenen Dritten eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
3. Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der Anhörung mit.