140.2
OeffG
CH-SG
Art. 12 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Amtliches Dokument
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 12 OeffG · Amtliches Dokument
1. Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die
a) auf einem beliebigen Datenträger enthalten ist;
b) sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist;
c) die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft;
d) nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.