Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 12 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Amtliches Dokument

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Art. 12 OeffG · Amtliches Dokument

1. Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die

a) auf einem beliebigen Datenträger enthalten ist;

b) sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist;

c) die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft;

d) nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

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