140.2
OeffG
CH-SG
Art. 11 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Gegenstand
III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 11 OeffG · Gegenstand
1. Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es kann
a) vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren;
b) Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen;
c) ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
2. Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amts- oder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt.
3. Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011.