Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 11 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - Gegenstand

III. Informationszugang - 3. Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Art. 11 OeffG · Gegenstand

1. Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es kann

a) vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren;

b) Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen;

c) ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

2. Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amts- oder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt.

3. Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011.

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