Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.2 OeffG CH-SG

Art. 10 Öffentlichkeitsgesetz (OeffG) - b) Verfügung und Rechtsschutz

III. Informationszugang - 2. Information über die Tätigkeit öffentlicher Organe
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Art. 10 OeffG · b) Verfügung und Rechtsschutz

1. Die anfragende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des öffentlichen Organs den Erlass einer Verfügung verlangen.

2. Lässt sie die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie die gleiche Anfrage nicht erneut einreichen.

3. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

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