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140.1 STVG CH-SG

Art. 94f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Weisungen

IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung - 3. Steuerung und Aufsicht
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Art. 94f StVG · Weisungen

1. Die Regierung erlässt Weisungen über die von den zuständigen kantonalen Stellen auszuübende Steuerung und Aufsicht.

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