140.1
STVG
CH-SG
Art. 94f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Weisungen
IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung - 3. Steuerung und Aufsicht
Art. 94f StVG · Weisungen
1. Die Regierung erlässt Weisungen über die von den zuständigen kantonalen Stellen auszuübende Steuerung und Aufsicht.