Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 94e Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zuständigkeit

IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung - 2. Beteiligungsstrategie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94e StVG · Zuständigkeit

1. Die Regierung legt in einer Beteiligungsstrategie die Entscheidungsgrundlagen fest für

a) künftige kantonale Beteiligungen an Organisationen;

b) Weiterführung, Anpassung oder Rücknahme von bestehenden kantonalen Beteiligungen an Organisationen.

← Art. 94d StVG Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich Art. 94f StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →