140.1
STVG
CH-SG
Art. 94e Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zuständigkeit
IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung - 2. Beteiligungsstrategie
Art. 94e StVG · Zuständigkeit
1. Die Regierung legt in einer Beteiligungsstrategie die Entscheidungsgrundlagen fest für
a) künftige kantonale Beteiligungen an Organisationen;
b) Weiterführung, Anpassung oder Rücknahme von bestehenden kantonalen Beteiligungen an Organisationen.