140.1
STVG
CH-SG
Art. 7f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 7f StVG · h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung
1. Die Geschäfts- und Protokollführung für eine nichtständige Kommission kann vom Präsidium des Kantonsrates im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des zuständigen Departementes übertragen werden.
2. Das zuständige Departement erteilt Auskünfte an Mitglieder des Kantonsrates.
3. Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einsichtnahme in Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befragung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick.