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140.1 STVG CH-SG

Art. 7e Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - g) Mitwirkung der Finanzkontrolle

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 7e StVG · g) Mitwirkung der Finanzkontrolle

1. Die Finanzkontrolle besorgt die Geschäfts- und Protokollführung für die nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates für die Behandlung von Geschäften des Finanzhaushalts zuständige Kommission.

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