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140.1 STVG CH-SG

Art. 7d Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - f) Leistungen der Staatskanzlei

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 7d StVG · f) Leistungen der Staatskanzlei

1. Das Präsidium des Kantonsrates und der Staatssekretär vereinbaren vor Erstellung des Budgets, welche unterstützenden Leistungen die Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste erbringt.

2. Die Staatskanzlei stellt den Parlamentsdiensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Dokumente und Daten in elektronischer Form zur Verfügung.

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