Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 7c Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - e) Personal

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 7c StVG · e) Personal

1. Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig

a) das Präsidium des Kantonsrates für die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste. Der Staatssekretär stellt Antrag;

b) die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste.

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