Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 7a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - d) Parlamentarischer Kommissionsdienst

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 7a StVG · d) Parlamentarischer Kommissionsdienst

1. Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen sowie die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien insbesondere durch

a) Geschäftsführung;

b) Protokollführung;

c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften;

d) Bereitstellung von Dokumentationen.

2. Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten.

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