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140.1 STVG CH-SG

Art. 6c Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - c) Ratsdienst

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 6c StVG · c) Ratsdienst

1. Der Ratsdienst erfüllt die den Parlamentsdiensten übertragenen Aufgaben, soweit nicht nach diesem Erlass oder dem Geschäftsreglement des Kantonsrates der parlamentarische Kommissionsdienst zuständig ist.

2. Der Ratsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Präsidiums des Kantonsrates.

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