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140.1 STVG CH-SG

Art. 6b Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 6b StVG · b) Aufgaben

1. Die Parlamentsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a) Sicherstellung des Ratsbetriebs;

b) Geschäfts- und Protokollführung für

1. das Präsidium des Kantonsrates;

2. die Kommissionen und Vertretungen.

c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften an die Organe und Mitglieder des Kantonsrates;

d) Zustellung der Beratungsunterlagen an die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär;

e) Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat, Präsidium, Kommissionen und Vertretungen.

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