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140.1 STVG CH-SG

Art. 6a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Parlamentsdienste a) Stellung

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 6a StVG · Parlamentsdienste a) Stellung

1. Die Parlamentsdienste umfassen den Ratsdienst und den parlamentarischen Kommissionsdienst.

2. Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates unmittelbar verantwortlich.

3. Sie sind administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

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