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140.1 STVG CH-SG

Art. 65 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Kantonsrat

III. Finanzhaushalt - 4. Zuständigkeit
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Art. 65 StVG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über

a)* Budget und Nachtragskredite;

b) Sonderkredite;

c) die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen;

d)* die Verwendung des Ertragsüberschusses der Erfolgsrechnung;

e) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;

f) Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.

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