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140.1 STVG CH-SG

Art. 64 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Überschüsse

III. Finanzhaushalt - 3. Budget und Staatsrechnung
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Art. 64 StVG · b) Überschüsse

1. Der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung wird zur Bildung von freiem Eigenkapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt werden.

2. Der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem Budget des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden kann.

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