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140.1 STVG CH-SG

Art. 63 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Staatsrechnung a) Inhalt[[1]](#articletitle_text_fn_221928_2_1_c)

III. Finanzhaushalt - 3. Budget und Staatsrechnung
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Art. 63 StVG · Staatsrechnung a) Inhalt[[1]](#articletitle_text_fn_221928_2_1_c)

1. Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere

a)* den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen vom Budget;

b) die reservierten Kredite;

c) die Bestandesrechnung;

d) die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

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