140.1
STVG
CH-SG
Art. 61 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Ausgleich
III. Finanzhaushalt - 3. Budget und Staatsrechnung
Art. 61 StVG · b) Ausgleich
1. Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im Budget der Erfolgsrechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonderem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten.
2. Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den geschätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.