Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 5b Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 5b StVG · c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.

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