140.1
STVG
CH-SG
Art. 5b Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 5b StVG · c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.