140.1
STVG
CH-SG
Art. 5a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Geschäftsbericht
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 5a StVG · b) Geschäftsbericht
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.
2. Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über
a) bedeutende politische Themen;
b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;
c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings;
d) bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
3. Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.