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140.1 STVG CH-SG

Art. 5a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Geschäftsbericht

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 5a StVG · b) Geschäftsbericht

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.

2. Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über

a) bedeutende politische Themen;

b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;

c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings;

d) bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.

3. Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.

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