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140.1 STVG CH-SG

Art. 58 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Freiwillige Leistungen

III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
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Art. 58 StVG · Freiwillige Leistungen

1. Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.

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