140.1
STVG
CH-SG
Art. 58 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Freiwillige Leistungen
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 58 StVG · Freiwillige Leistungen
1. Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.