Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 57 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) mit zeitlichem Spielraum

III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 StVG · b) mit zeitlichem Spielraum

1. Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden unter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten Kredite ausgerichtet.

← Art. 56 StVG Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich Art. 58 StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →