140.1
STVG
CH-SG
Art. 57 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) mit zeitlichem Spielraum
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 57 StVG · b) mit zeitlichem Spielraum
1. Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden unter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten Kredite ausgerichtet.