140.1
STVG
CH-SG
Art. 56 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Verpflichtungen a) ohne zeitlichen Spielraum
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 56 StVG · Verpflichtungen a) ohne zeitlichen Spielraum
1. Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zugesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht gewährt ist.