Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 55 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Dringliche Ausgaben

III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
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Art. 55 StVG · Dringliche Ausgaben

1. Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen können dringliche Ausgaben beschlossen werden.

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