140.1
STVG
CH-SG
Art. 55 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Dringliche Ausgaben
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 55 StVG · Dringliche Ausgaben
1. Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen können dringliche Ausgaben beschlossen werden.