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140.1 STVG CH-SG

Art. 54 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Kreditüberschreitung

III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
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Art. 54 StVG · Kreditüberschreitung

1. Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantonsrat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbetreffnis eines Sonderkredites übersteigen.

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