140.1
STVG
CH-SG
Art. 53 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Verwendung
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 53 StVG · b) Verwendung
1. Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwendet werden.
2. Budgetkredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind wesentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert werden.