140.1
STVG
CH-SG
Art. 52 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Kredite a) Arten
III. Finanzhaushalt - 2. Ausgaben
Art. 52 StVG · Kredite a) Arten
1. Jede Ausgabe bedarf eines Budgetkredites.
2. Besteht für eine Ausgabe kein Budgetkredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit erforderlich.
3. Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Kalenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in das Budget aufgenommen.