140.1
STVG
CH-SG
Art. 5 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Regierung a) Vorlagen
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 5 StVG · Regierung a) Vorlagen
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Botschaft zu Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie die beabsichtigten Wirkungen ersichtlich.
1bis. Sie unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungsrechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist.
2. Sie berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand
a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen;
b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.