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140.1 STVG CH-SG

Art. 47 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Verwaltungsrechnung a) Inhalt[[1]](#articletitle_text_fn_221912_2_1_c)

III. Finanzhaushalt - 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung
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Art. 47 StVG · Verwaltungsrechnung a) Inhalt[[1]](#articletitle_text_fn_221912_2_1_c)

1. Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

2. Sie setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

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