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140.1 STVG CH-SG

Art. 46 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - c) Finanzvermögen[[1]](#articletitle_text_fn_221910_2_1_c)

III. Finanzhaushalt - 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung
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Art. 46 StVG · c) Finanzvermögen[[1]](#articletitle_text_fn_221910_2_1_c)

1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

2. Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.

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