140.1
STVG
CH-SG
Art. 43 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Rechnungsführung[[1]](#articletitle_text_fn_221907_2_1_c)
III. Finanzhaushalt - 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung
Art. 43 StVG · Rechnungsführung[[1]](#articletitle_text_fn_221907_2_1_c)
1. Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung erstellt.
2. Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.
3. Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen vergleichbar sein.