Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 43 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Rechnungsführung[[1]](#articletitle_text_fn_221907_2_1_c)

III. Finanzhaushalt - 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 StVG · Rechnungsführung[[1]](#articletitle_text_fn_221907_2_1_c)

1. Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung erstellt.

2. Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.

3. Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen vergleichbar sein.

← Art. 42q StVG Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich Art. 44 StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →