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140.1 STVG CH-SG

Art. 42f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Beizug von Dritten

IIbis. Finanzkontrolle - 1. Stellung und Organisation
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Art. 42f StVG · Beizug von Dritten

1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

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