140.1
STVG
CH-SG
Art. 42f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Beizug von Dritten
IIbis. Finanzkontrolle - 1. Stellung und Organisation
Art. 42f StVG · Beizug von Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.