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140.1 STVG CH-SG

Art. 42e Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Personal

IIbis. Finanzkontrolle - 1. Stellung und Organisation
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Art. 42e StVG · Personal

1. Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgets das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen.

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