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140.1 STVG CH-SG

Art. 42d Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Wahl und Abwahl des Leiters

IIbis. Finanzkontrolle - 1. Stellung und Organisation
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Art. 42d StVG · Wahl und Abwahl des Leiters

1. Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle.

2. Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen auflösen.

3. Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.

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