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140.1 STVG CH-SG

Art. 40 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Dienst für politische Planung und Controlling

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 3. Zentrale Dienste
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Art. 40 StVG · Dienst für politische Planung und Controlling

1. Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regierung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit.

2. Der Dienst für politische Planung und Controlling

a) erarbeitet nach Weisung der Regierung die Grundlagen für die Schwerpunktplanung und deren Umsetzung;

abis)* koordiniert die Überarbeitung der Departementsstrategien;

b) erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings;

bbis)* koordiniert die Durchführung des Regulierungscontrollings;

c) beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchführung sicher und berichtet über die Ergebnisse;

d) führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über

1. die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse;

2. die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten;

3.* die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind;

e) berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingaufgaben.

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