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140.1 STVG CH-SG

Art. 3a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geheimhaltung

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze der Staatsverwaltung
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Art. 3a StVG · Geheimhaltung

1. Die Staatsverwaltung hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.

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