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140.1 STVG CH-SG

Art. 35 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Generalsekretäre-Konferenz

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 3. Zentrale Dienste
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Art. 35 StVG · Generalsekretäre-Konferenz

1. Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an

a) der Staatssekretär als Präsident;

b) die Generalsekretäre.

2. Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsverwaltung.

3. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.

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