Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 33 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Aufgaben

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 3. Zentrale Dienste
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Art. 33 StVG · b) Aufgaben

1. Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch

a) Vorbereitung der Sitzungen;

b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu allgemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fragen;

c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;

e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffentlichungen;

f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben;

g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte;

h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.

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