140.1
STVG
CH-SG
Art. 33 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Aufgaben
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 3. Zentrale Dienste
Art. 33 StVG · b) Aufgaben
1. Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch
a) Vorbereitung der Sitzungen;
b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu allgemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fragen;
c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;
e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffentlichungen;
f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben;
g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte;
h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.