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140.1 STVG CH-SG

Art. 32 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Staatskanzlei a) Stellung

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 3. Zentrale Dienste
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Art. 32 StVG · Staatskanzlei a) Stellung

1. Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat.

2. Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium unterstellt.

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