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140.1 STVG CH-SG

Art. 30 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Amtsnotariat und Handelsregister

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 30 StVG · Amtsnotariat und Handelsregister

1. Das Amtsnotariat und das Handelsregister erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2. Die Regierung legt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Führung des Amtsnotariates und des Handelsregisters fest.

3. ...

4. Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Betreibungs- und Konkurswesen übt die Aufsicht über das Handelsregister aus.

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