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140.1 STVG CH-SG

Art. 28 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Generalsekretär

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 28 StVG · Generalsekretär

1. Der Generalsekretär

a) leitet das Generalsekretariat;

b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich;

c) sorgt für den Personaldienst des Departementes;

d)* leitet die Erstellung des Budgets des Departementes;

e) stellt das Departementscontrolling sicher;

f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;

g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.

2. Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

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