140.1
STVG
CH-SG
Art. 28 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Generalsekretär
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
Art. 28 StVG · Generalsekretär
1. Der Generalsekretär
a) leitet das Generalsekretariat;
b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich;
c) sorgt für den Personaldienst des Departementes;
d)* leitet die Erstellung des Budgets des Departementes;
e) stellt das Departementscontrolling sicher;
f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;
g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.
2. Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.