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140.1 STVG CH-SG

Art. 27 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Delegation

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 27 StVG · Delegation

1. Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departementes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.

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