140.1
STVG
CH-SG
Art. 27 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Delegation
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
Art. 27 StVG · Delegation
1. Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departementes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.