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140.1 STVG CH-SG

Art. 23 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Befugnisse

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 23 StVG · Befugnisse

1. Das zuständige Departement

a) nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor;

b)* erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungsstreitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist;

c) vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

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