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140.1 STVG CH-SG

Art. 22 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Stabsstellen

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 22 StVG · b) Stabsstellen

1. Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.

2. Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.

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