140.1
STVG
CH-SG
Art. 22 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b) Stabsstellen
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
Art. 22 StVG · b) Stabsstellen
1. Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.
2. Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.