Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.1 STVG CH-SG

Art. 21 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Gliederung a) Linienorganisation

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
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Art. 21 StVG · Gliederung a) Linienorganisation

1. Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.

2. Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.

3. Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabteilungen gegliedert werden.

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