140.1
STVG
CH-SG
Art. 21 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Gliederung a) Linienorganisation
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 2. Departemente
Art. 21 StVG · Gliederung a) Linienorganisation
1. Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.
2. Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.
3. Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabteilungen gegliedert werden.